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§ 14 SeeBewachV – Anzeige-, Melde- und Vorlagepflichten

(1) Das Bewachungsunternehmen ist verpflichtet, einen Bewachungseinsatz auf Seeschiffen unverzüglich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen, spätestens aber 24 Stunden nach der Einschiffung der Wachpersonen. Hierbei sind Unterlagen mit den folgenden Angaben vorzulegen: 1. Name und IMO-Schiffsidentifikationsnummer des Seeschiffes, 2. geplanter Reiseverlauf, 3. geplanter Reisezeitraum sowie 4. eine Kopie der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 28a des Waffengesetzes.

(2) Hat eine Wachperson von Waffen Gebrauch gemacht, so hat das Bewachungsunternehmen dies unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der in § 1 genannten Behörde der Bundespolizei zu melden.

(3) Das Bewachungsunternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Wechsel eines Verantwortlichen, Änderungen in der Geschäftsleitung und wesentliche Änderungen bei der betrieblichen Organisation nach § 4 und den Verfahrensabläufen nach § 5 unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Wechsel eines Verantwortlichen sind die Nachweise nach § 11 Absatz 3 und 4 Satz 2 benannten Nachweise für den neuen Verantwortlichen unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2.