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§ 7 SeeBewachV – Anforderungen an die eingesetzten Personen

Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die 1. zuverlässig sind (§ 8), 2. mindestens 18 Jahre alt sind, 3. persönlich geeignet sind (§ 9) und 4. über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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