Rechtsbibliothek

§ 8 SeeBewachV – Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen

(1) Personen sind nicht zuverlässig, wenn 1. sie rechtskräftig verurteilt wurden a) wegen einer rechtswidrigen Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist oder b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, es sei denn, seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung sind zehn Jahre verstrichen, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition a) missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, b) nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß gebrauchen oder nicht sorgfältig verwahren, oder c) Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind, oder 3. gegen diese Personen in einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union Bereitstellungsverbote angeordnet oder deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden und dieser Rechtsakt der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen …