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§ 22 SeefiV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraumzahl fischt, 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genanntes Netz zum Fang benutzt, 4. entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem anderen Ort anlandet, 5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang außerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder umlädt, 6. entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten Hafen einläuft, 7. entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt, auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt oder verbirgt, 8. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät oder ein Netz verwendet, 9. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse gewogen werden, 10. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischereierzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig erfassen lässt oder nicht richtig verkauft, 11. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz ein Seefischereierzeugnis erwirbt …

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