§ 3 SeefiV – Kontrollmaßnahmen
(1) Beim Betreten eines Schiffes zeigt ein Kontrollbeamter des Bundes den in der Anlage 2 zu dieser Verordnung bezeichneten Ausweis vor. Kontrollbeamte der Länder zeigen die durch die zuständigen Länderbehörden ausgestellten Ausweise vor. Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspektoren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse hervorgehen.
(2) Der Kapitän hat dem Kontrollbeamten die Kontrolle der Einhaltung - der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union und der auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union erlassenen Vorschriften, - der zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen Seefischerei-Übereinkommen erlassenen Vorschriften und - des Seefischereigesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
zu ermöglichen.
(3) Es ist verboten, mit dem Ziel, eine behördliche Überprüfung oder Sicherstellung von Beweismaterial zu erschweren oder zu verhindern, 1. die Fischereitätigkeit betreffende Papiere oder Aufzeichnungen, auch in elektronischer Form, 2. einen Fang, 3. ein Netz, 4. ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung, 5. eine Maschinenanlage oder
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