Rechtsbibliothek

§ 6 SeeLAuFV 2023 – Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung ist von den Lotsenbrüderschaften durchzuführen. In den Lotsenausbildungsabschnitten 2 und 3 wird die jeweilige praktische Ausbildung auf dem Lotsrevier der ausbildenden Lotsenbrüderschaft durchgeführt. In Ausnahmefällen können Ausbildungsfahrten in Abstimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft mit anderen Lotsenbrüderschaften in anderen Lotsrevieren durchgeführt werden, um alle Ausbildungseinheiten zu erfüllen. Folgende Ausbildungseinheiten sind zu durchlaufen: 1. Ausbildungsfahrten a) unter Anleitung von Seelotsinnen und Seelotsen, die während einer Ausbildungsfahrt Unterweisungen durchführen (anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen) auf in dem Seelotsrevier verkehrenden Fahrzeugen sowie auf Fahrzeugen bei Distanzlotsungen, b) im Bereich der Seeschiffsassistenz, c) auf Schleppfahrzeugen während einer Verschleppung und d) auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen, 2. Üben der Schiffsführung auf einem geeigneten Fahrzeug unter Anleitung, 3. Schiffsführungssimulationen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren, 4. Wachdienst in den Lotsenwachen unter Aufsicht ausgebildeter Wachleiterinnen und Wachleitern, 5. Einsatz …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).