§ 4 SeelotG
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Erteilung von Lotsenausweisen zu regeln, 2. zur Regelung der Untersuchungen zur Seelotseignung Folgendes festzulegen: a) die näheren Anforderungen an die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Seelotsin oder des Seelotsen, b) die Durchführung und den Umfang der Untersuchungen zur Seelotseignung, c) die Ausgestaltung des Seelotseignungszeugnisses, d) die näheren Voraussetzungen für die Zulassung und Überwachung von Ärztinnen und Ärzten zur Durchführung von Untersuchungen zur Seelotseignung, e) die Anforderungen an die Fortbildung der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte, f) die Einzelheiten der technischen Datenverarbeitung aus dem Seelotseignungsverzeichnis, g) die Kosten der Untersuchungen zur Seelotseignung und deren Übernahme sowie das jeweilige Verfahren, 3. den Umfang der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfungen, das Verfahren bei Abnahme der Prüfungen und bei Erstattung der in § 20 Absatz 3 Satz 2 näher bezeichneten, für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten wegen Abbruchs der Ausbildung oder wegen vorzeitigen Verzichts auf die Bestallung festzulegen …
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