§ 49 SeelotG
(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis über alle durchgeführten Seelotseignungsuntersuchungen (Seelotseignungsverzeichnis).
(2) Das Seelotseignungsverzeichnis wird zur Speicherung von Daten geführt, um 1. die Durchführung der Seelotseignungsuntersuchungen und die Ausstellung der Seelotseignungszeugnisse zu gewährleisten, 2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen, 3. Mehrfach-Seelotseignungsuntersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten zu vermeiden, 4. die Echtheit und die Gültigkeit von Seelotseignungszeugnissen für die Zulassung nach § 9 und die Bestallung nach § 11 festzustellen und geeignete Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber anhand des Zielerreichungsgrades des psychologischen Eignungstests auszuwählen, 5. in anonymisierter Form statistische oder wissenschaftliche Auswertungen zu ermöglichen.
(3) Im Seelotseignungsverzeichnis werden, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwecke jeweils erforderlich ist, gespeichert: 1. Familienname, Vorname, Geschlecht, 2. Geburtsdatum, 3. Geburtsort und Geburtsland, 4. Anschrift und Telekommunikationsdaten, 5. Status (Seelotsin oder …
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