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§ 9 SeeRVertO 1986 – Sachwalter

(1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter. § 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.

(2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Widerspruch erheben und Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren führen; 2. er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf Anordnung des Gerichts; 3. er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren Zahlung vom Gericht angeordnet worden ist.

Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung von Sicherheiten beauftragen.

(3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu begleichen.

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