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Anlage 2 SeeSpbootV – (zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467

Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale: \\\* Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg - Außenhaut - Schotte - Deck - Aufbauten - Mast - Rigg (stehendes und laufendes Gut) . Bauliche Ausrüstung und Einrichtung - Lenzeinrichtungen - Notausgänge - Luken - Niedergang - Cockpit - Seereling, Relingstützen - Inneneinrichtung (Toilette, Tanks etc.) . Sicherheitsausrüstung - Ankerausrüstung - Handfeuerlöscher - Rettungswesten - Sicherheitsgurte/Sicherheitsleinen - Rettungsinseln - Rettungsringe - Schwimmwesten - Seenotsignale . Antriebs- und E-Anlage - Antriebsanlage - Brennstoffsystem - Abgassystem - Batterie - Verteilernetz - Verbraucher . Heizgeräte und Flüssiggasanlagen - Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen vorhanden: Baumusterprüfbescheinigung oder gleichwertige Bescheinigung - Flüssiggasanlagen vorhanden: Prüfbescheinigung nach der Richtlinie der See-Berufsgenossenschaft für Bau, Ausrüstung, Prüfung und Betrieb von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Seeschiffen/Arbeitsblatt G 608 der Deutschen Vereinigung des Gas- und …