§ 1 SEG – Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für 1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, 2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.
Dieses Gesetz gilt für 1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, 2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 genannten Personen.