Rechtsbibliothek

§ 11 SEG – Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von 1. 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40, 2. 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, 3. 1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, 5. 2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).