§ 18 SEG – Leistungen zur Mobilität
(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, 2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.
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