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§ 3 SEG – Wehrdienstbeschädigung

(1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist: 1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes, 2. eine Wehrdienstverrichtung, 3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, 4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat, 5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder 6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.

Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(2) Zum Wehrdienst gehören auch 1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist, 4. Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im …