§ 39 SEG – Referenzeinkommen
(1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person 1. ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 398 Euro, 2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 480 Euro, 3. mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 825 Euro, 4. mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 313 Euro, 5. mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 4 140 Euro und 6. mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschulabschluss 5 501 Euro.
Die Zuordnung des monatlichen Referenzeinkommens zu der geschädigten Person erfolgt anhand der Verhältnisse vor der erstmaligen Auswirkung der Schädigungsfolgen.
(2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6 920 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung eines durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn …
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