§ 7 SEG – Leistungen der Soldatenentschädigung
(1) Eine geschädigte Person hat wegen der anerkannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen Anspruch auf folgende Leistungen: 1. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Maßgabe des Kapitels 2, 2. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Maßgabe des Kapitels 3, 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maßgabe des Kapitels 4, 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe des Kapitels 5, 5. Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach Maßgabe des Kapitels 6, 6. Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55.
(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen: 1. Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des Kapitels 7, 2. Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9, 3. Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51.
(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verstorbenen geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50.
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