§ 24 SektVO 2016 – Durchführung elektronischer Auktionen
(1) Der Auftraggeber kündigt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, dass er eine elektronische Auktion durchführt.
(2) Die Vergabeunterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 1. alle Angebotskomponenten, deren Werte Grundlage der automatischen Neureihung der Angebote sein werden, 2. gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte nach Nummer 1, wie sie sich aus den technischen Spezifikationen ergeben, 3. eine Auflistung aller Daten, die den Bietern während der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, 4. den Termin, an dem die Daten nach Nummer 3 den Bietern zur Verfügung gestellt werden, 5. alle für den Ablauf der elektronischen Auktion relevanten Daten und 6. die Bedingungen, unter denen die Bieter während der elektronischen Auktion Gebote abgeben können, insbesondere die Mindestabstände zwischen den der automatischen Neureihung der Angebote zugrunde liegenden Preisen oder Werten.
(3) Der Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur …