§ 27b SG – Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung
(1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und 1. vom Dienst vollständig freigestellt sind, 2. von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind, 3. im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind, 4. wegen Familienpflichten beurlaubt sind, 5. sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder 6. in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.
Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.
(2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher …