§ 36 SÜG – Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes, Bundesverfassungsschutzgesetzes, MAD-Gesetzes und BND-Gesetzes
(1) Das Bundesdatenschutzgesetz findet wie folgt Anwendung: 1. Teil 1 ist mit Ausnahme von § 1 Absatz 8, § 16 Absatz 1 und 4 und §§ 17 bis 21 anzuwenden, 2. aus den Teilen 2 und 3 sind die §§ 42, 46, 51 Absatz 1 und 3, die §§ 52, 53, 54 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 62, 64, 83 jeweils entsprechend anzuwenden, 3. aus Teil 4 ist § 86 anzuwenden.
(2) Zudem sind anzuwenden: 1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, 2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und 3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.
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