§ 10 SGB 14 – Antragserfordernis
(1) Leistungen der Sozialen Entschädigung werden auf Antrag erbracht, soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt.
(2) Von Amts wegen werden Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11 erbracht. Hiervon ausgenommen ist die Leistung nach § 94.
(3) Von Amts wegen können erbracht werden: 1. Leistungen der Krankenbehandlung nach Kapitel 5, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 63, 3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 65 und 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach § 66.
(4) Sind Geschädigte gesetzlich krankenversichert, gelten Anträge auf Leistungen nach Kapitel 5 zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen ihrer Krankenkasse, Anträge auf Leistungen ihrer Krankenkasse zugleich als Anträge auf die entsprechenden Leistungen nach Kapitel 5.
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