Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Im Gesetz
- § 1 Beschäftigte
- Anlage 1 Durchschnittsentgelt in Euro/DM/RM
- § 2 Selbständig Tätige
- Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro/DM/RM
- Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des Beitrittsgebiets in Euro/DM
- Anlage 2b Jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten
- § 3 Sonstige Versicherte
- Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
- § 4 Versicherungspflicht auf Antrag
- Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitragsklassen
- § 5 Versicherungsfreiheit
- Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
- § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
- Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen von Franken in Deutsche Mark
- § 7 Freiwillige Versicherung
- Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
- § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting
- Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und Beitragsbemessungsgrundlagen in RM/DM für Sachbezugszeiten, in denen der Versicherte nicht Lehrling oder Anlernling war
- § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe
- Anlage 9
- § 10 Persönliche Voraussetzungen
- Anlage 10 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets
- § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
- Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet
- § 12 Ausschluss von Leistungen
- Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwertung der anpassungsfähigen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
- § 13 Leistungsumfang
- Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
- § 13a Fallmanagement
- § 14 Leistungen zur Prävention
- Anlage 14
- § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
- § 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation
- § 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrentenversicherung
- § 17 Leistungen zur Nachsorge
- Anlage 17
- Anlage 19
- § 20 Anspruch
501 §§