Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Im Gesetz
- § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
- § 2 Aufgaben der Jugendhilfe
- § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
- § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
- § 4a Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung
- § 5 Wunsch- und Wahlrecht
- § 6 Geltungsbereich
- § 7 Begriffsbestimmungen
- § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
- § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
- § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen
- § 9a Ombudsstellen
- § 9b Aufarbeitung
- § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
- § 10a Beratung
- § 10b Verfahrenslotse
- § 11 Jugendarbeit
- § 12 Förderung der Jugendverbände
- § 13 Jugendsozialarbeit
- § 13a Schulsozialarbeit
- § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
- § 15 Landesrechtsvorbehalt
- § 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
- § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
- § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
- § 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
- § 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
- § 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
- § 22 Grundsätze der Förderung
- § 22a Förderung in Tageseinrichtungen
- § 23 Förderung in Kindertagespflege
- § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- § 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder
- § 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern
- § 26 Landesrechtsvorbehalt
- § 27 Hilfe zur Erziehung
- § 28 Erziehungsberatung
- § 29 Soziale Gruppenarbeit
- § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
166 §§