§ 2 SGleiG 2024 – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Absatz 1.
(2) Bei der Ausgliederung von Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der Übertragung dieser Aufgaben auf eine juristische Person soll die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes durch schriftliche Vereinbarungen sichergestellt werden.
(3) Auf statusbezogene Personalangelegenheiten des beim Bundesnachrichtendienst beschäftigten militärischen Personals sind die Regelungen dieses Gesetzes anzuwenden. § 37 Nummer 4 und 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt auch 1. bei Verwendungen nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und 2. bei der Mitwirkung an der Erfüllung a) einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder b) einer Dauereinsatzaufgabe der Bundesrepublik Deutschland.
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