§ 22 SGleiG 2024 – Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
(1) Jede personalbearbeitende Stelle erstellt neben dem Gleichstellungsplan der Dienststelle zusätzlich einen Gleichstellungsplan für das von der Dienststelle geführte Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz.
(2) Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben: 1. den Anteil der Soldatinnen im Vergleich zum Anteil der Soldaten a) in den Laufbahnen und Besoldungsgruppen - aa) für die Statusgruppe der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie - bb) für die Statusgruppe der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, b) beim beruflichen Aufstieg, also - aa) beim Wechsel des Status, - bb) beim Wechsel der Laufbahn und - cc) beim Aufstieg in die Spitzenverwendung der jeweiligen Laufbahn, c) bei Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis, d) bei der Wahrnehmung einer Teilzeitbeschäftigung, e) bei der Wahrnehmung von Telearbeit und f) bei der Inanspruchnahme - aa) von Elternzeit sowie - bb) von Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben, 2. die Zahl der Entscheidungen, bei denen eine Frau ausgewählt worden ist, weil sie nach den Vorgaben des § 7 Absatz 2 …
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