§ 26 SGleiG 2024 – Anordnungsermächtigung zur Wahl in weiteren Dienststellen
Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind 1. die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und 2. die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
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