§ 27 SGleiG 2024 – Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar: 1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und 2. die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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