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§ 4 SGleiG 2024 – Grundsätze

(1) Das militärische Personal, insbesondere Personen mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, ist in seinem Aufgabenbereich verpflichtet, das Erreichen der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Dies gilt auch 1. für die zivilen Vorgesetzten, denen militärisches Personal untersteht, und 2. für die Personen, die mit der Personalbearbeitung des militärischen Personals beauftragt sind.

(2) Die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten ist Bestandteil der Inneren Führung. Sie ist als durchgängiges Handlungs- und Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen zu beachten. Die Vorgesetzten und die Beschäftigten mit Führungsaufgaben sollen sich informieren 1. über die Maßnahmen der Dienststelle zur Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten sowie 2. über die Maßnahmen zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst.

(3) Die gleichberechtigte Teilhabe von Soldatinnen und Soldaten an Funktion und Aufgabe ist zu fördern.

(4) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Soldatinnen und Soldaten sind so zu formulieren, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck kommt. Das Gleiche gilt für den dienstlichen Schriftverkehr.

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