§ 7 SGleiG 2024 – Annahmeverfahren, Auswahlverfahren
(1) In den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind in die Annahmeverfahren mindestens ebenso viele Frauen wie Männer einzubeziehen, sofern 1. ausreichend Bewerbungen von Frauen vorliegen und 2. die Bewerberinnen das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen.
Liegen nicht ausreichend Bewerbungen von Frauen vor, sind alle Bewerberinnen einzubeziehen, die das erforderliche Anforderungs- und Qualifikationsprofil aufweisen. Bei gleicher Qualifikation sind Frauen in den Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn rechtlich schutzwürdige Interessen in der Person eines Mitbewerbers überwiegen.
(2) Für Auswahlverfahren in den Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, gilt Absatz 1 entsprechend. Die bevorzugte Berücksichtigung gilt bei Auswahlverfahren insbesondere für 1. Berufungen in das Dienstverhältnis, 2. Umwandlungen des Dienstverhältnisses, 3. Beförderungen, 4. Wechsel der Laufbahn und 5. förderliche Verwendungsentscheidungen.
(3) Wenn ein bestimmtes Geschlecht wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die auszuübende Verwendung ist, sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
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