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§ 19 SLV 2021 – Einstellung mit einem höheren Dienstgrad

(1) In das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann als Feldwebelanwärterin oder Feldwebelanwärter eingestellt werden 1. mit dem Dienstgrad „Unteroffizier“, wer a) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und b) über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren Berufsabschluss verfügt, 2. mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer a) mindestens den Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt oder b) mindestens den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, zusätzlich über einen für die vorgesehene Verwendung verwertbaren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss verfügt und eine dieser nach Fachrichtung und Schwierigkeit vergleichbare hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachweist, 3. in die Laufbahn der Feldwebel des Militärmusikdienstes mit dem Dienstgrad „Stabsunteroffizier“, wer a) die Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a erfüllt und b) eine für den …