Rechtsbibliothek

§ 41 SLV 2021 – Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere

Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig: 1. zum Hauptmann nach drei Jahren, 2. zum Major nach sieben Jahren und 3. zum Oberst nach 13 Jahren.