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§ 6 SLV 2021 – Zusicherung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten

(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung 1. in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt, 2. in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.

Die Zusicherung kann an weitere Bedingungen geknüpft werden. Sie kann bei einer Einstellung in einen Werdegang des Sanitätsdienstes unterbleiben.

(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn 1. die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin …