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Anlage 20 SokaSiG – (zu § 4 Absatz 2) Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 17. Dezember 2012

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 29 v. 24.5.2017, S. 233 - 236)

§ 1

Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet des Freistaates Bayern. 2. Betrieblicher Geltungsbereich: Alle Betriebe mit Betriebssitz im Gebiet des Freistaates Bayern, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen. 3. Persönlicher Geltungsbereich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).

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