§ 1 SpFV – Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt 1. auf den Binnenschifffahrtsstraßen für Sportboote von weniger als 20 Metern Länge, gemessen ohne Ruder und Bugspriet, 2. auf den Seeschifffahrtsstraßen: für Sportboote ohne Längenbegrenzung.
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