§ 6 SpFV – Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
(1) Der Bewerber muss für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für das Führen eines Sportbootes 1. für das Führen a) eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein, b) eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein, 2. zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein, 3. zuverlässig sein, 4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.
Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die medizinische Tauglichkeit des Bewerbers ist durch einen Tauglichkeitsnachweis eines Arztes nach Anhang 1 der Anlage 2 zu bestätigen. Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit kann dem Arzt 1. eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und 2. eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs
vorgelegt werden. Die medizinische Tauglichkeit kann auch durch Tauglichkeitsnachweis nach …