§ 16 SportSeeSchV – Übergangsregelung
§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
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