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§ 7 SportSeeSchV – Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Sportküstenschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und 2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in den Küstengewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

(2) Die Prüfung zum Erwerb des Sportseeschifferscheins soll zeigen, ob der Bewerber 1. ausreichende Kenntnisse der maßgebenden schiffahrtsrechtlichen Vorschriften und 2. die erforderlichen navigatorischen und seemännisch-technischen Kenntnisse zur sicheren Führung einer Yacht in küstennahen Seegewässern

hat und zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist.

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