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§ 4 SprAuG – Zahl der Sprecherausschußmitglieder

(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel

| | | | --- | --- | | 10 bis 20 leitenden Angestellten | aus einer Person, | | 21 bis 100 leitenden Angestellten | aus drei Mitgliedern, | | 101 bis 300 leitenden Angestellten | aus fünf Mitgliedern, | | über 300 leitenden Angestellten | aus sieben Mitgliedern. |

(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.