§ 16c SprengG 1976 – Kennzeichnungspflicht des Herstellers von Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen; Gebrauchsanleitung; Registrierungsnummer
(1) Der Hersteller muss auf den Explosivstoffen und auf den pyrotechnischen Gegenständen, die er in Verkehr bringt, und auf der Verpackung die folgenden Angaben und Kennzeichnungen anbringen: 1. seinen Namen, 2. seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke, 3. die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann, 4. die CE-Kennzeichnung, 5. die Kennnummer der benannten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, 6. den Handelsnamen und Typ des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes.
Ist die Kennzeichnung des Explosivstoffes oder des pyrotechnischen Gegenstandes nicht möglich, müssen die Angaben und Kennzeichnungen auf der kleinsten Verpackungseinheit oder in den dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand beigefügten Unterlagen gemacht werden. Die Angaben zu Nummer 3 müssen in deutscher Sprache in einer für Verwender und zuständige Behörde verständlichen Weise abgefasst sein. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1.
(2) Der Hersteller muss dem Explosivstoff oder dem pyrotechnischen Gegenstand eine Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsinformationen beifügen, die in deutscher …
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