§ 32 SprengV 1
(1) Von der zuständigen Behörde werden Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen staatlich anerkannt. Diese Lehrgänge werden ihrer Art nach als Grund-, Sonder- oder Wiederholungslehrgänge anerkannt.
(2) Grundlehrgänge können insbesondere anerkannt werden für: 1. Allgemeine Sprengarbeiten, 2. den Umgang - ausgenommen das Verwenden - a) mit Explosivstoffen - ausgenommen pyrotechnische Sätze -, b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen, c) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechnischen Gegenständen, d) mit Fundmunition zur Kampfmittelbeseitigung, 3. den Umgang - ausgenommen das Herstellen - mit a) Böllerpulver, b) Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen oder c) Treibladungspulver zum Vorderladerschießen, 4. den Umgang - ausgenommen das Herstellen und Wiedergewinnen - mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen, 5. das Verwenden von pyrotechnischen Gegenständen (Abbrennen von Feuerwerken), 6. Sprengberechtigte in geophysikalischen Betrieben, 7. Sprengarbeiten unter Tage.
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