§ 43 SprengV 1
Auf die Führung des Verzeichnisses nach § 28 in Verbindung mit § 16 des Gesetzes sind die §§ 41 und 42 Abs. 1 und 2 mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden: 1. anstelle der Angaben nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 sind der Name und die Anschrift des Erlaubnisinhabers anzugeben, 2. anstelle der ausgegebenen Stoffe sind die entnommenen Stoffe einzutragen, 3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5 können entfallen.
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