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§ 14 SpruchG – Bekanntmachung der Entscheidung

Die rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in den Fällen 1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist; 2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Gesellschaft, deren außenstehende Aktionäre antragsberechtigt waren; 3. der Nummer 3 durch den Vorstand der Hauptgesellschaft; 4. der Nummer 4 durch den Hauptaktionär der Gesellschaft; 5. der Nummer 5 durch die gesetzlichen Vertreter jedes übernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform; 6. der Nummer 6 durch die gesetzlichen Vertreter der SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes durch die gesetzlichen Vertreter der die Gründung anstrebenden Gesellschaft; 7. der Nummer 7 durch die gesetzlichen Vertreter der Europäischen Genossenschaft und 8. der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten

bekannt zu machen.

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