§ 4 SpruchG – Antragsfrist und Antragsbegründung
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen 1. der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung; 2. der Nummer 2 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung; 3. der Nummer 3 die Eingliederung; 4. der Nummer 4 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; 5. der Nummer 5 die Umwandlung; 6. der Nummer 6 die Gründung oder Sitzverlegung der SE; 7. der Nummer 7 die Gründung der Europäischen Genossenschaft oder 8. der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.
(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Antragsgegners; 2. die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3; 3. Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1; 4. Konkrete …
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