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§ 2 StandAG 2017 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Endlagerung die Einlagerung radioaktiver Abfälle in eine Anlage des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (Endlager), wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist; 2. Erkundung die über- und untertägige Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Einrichtung eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle; 3. Rückholbarkeit die geplante technische Möglichkeit zum Entfernen der eingelagerten Abfallbehälter mit radioaktiven Abfällen während der Betriebsphase; 4. Bergung ungeplantes Herausholen von radioaktiven Abfällen aus einem Endlager; 5. Reversibilität die Möglichkeit der Umsteuerung im laufenden Verfahren zur Ermöglichung von Fehlerkorrekturen; 6. Gebiete sämtliche hinsichtlich ihrer Eignung als Endlagerstandort zu bewertenden räumlichen Bereiche innerhalb Deutschlands; ein Gebiet umfasst die übertägigen Flächen und die darunterliegenden untertägigen Gesteinsformationen; 7. geologische Barrieren geologische Einheiten, die eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern; 8. technische und geotechnische Barrieren künstlich erstellte Einheiten, die eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern; 9. einschlusswirksamer …

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