§ 18 StBAPO 2022 – Bewertungen von Leistungen im Antwort-Wahl-Verfahren
(1) Bei im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Leistungsnachweisen wird die Notenpunktzahl 5 vergeben, wenn die Mindestleistungspunktzahl erreicht worden ist. Die Mindestleistungspunktzahl entspricht einheitlich für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Termins 1. 60 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte oder 2. wenn die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer des jeweiligen Termins unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Leistungspunkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Leistungspunkte.
(2) Überschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die Mindestleistungspunktzahl, so werden die Notenpunktzahlen wie folgt vergeben:
| Überschreiten um mehr als … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Leistungspunktzahl und Mindestleistungspunktzahl | Notenpunktzahl | | --- | --- | | 92 | 15 | | 82 | 14 | | 74 | 13 | | 64 | 12 | | 56 | 11 | | 46 | 10 | | 36 | 9 | | 28 | 8 | | 18 | 7 | | 8 | 6 | | 0 | 5 |
Unterschreitet die erreichte Leistungspunktzahl die Mindestleistungspunktzahl, so werden die Notenpunktzahlen wie folgt vergeben:
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).