Rechtsbibliothek

§ 29 StBerG – Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde

(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).