§ 3c StBerG – Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.
Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.