§ 31 StrabBO 1987 – Haltestellen
(1) Haltestellen müssen 1. durch Zeichen als solche kenntlich gemacht sein; bei Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen die Zugänge gekennzeichnet sein, 2. den Namen der Haltestelle aufweisen und mit Einrichtungen für Fahr- und Netzpläne ausgestattet sein, 3. als Doppelhaltestelle gekennzeichnet sein, wenn an einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und abgefertigt werden können.
Haltestellen sollen Bahnsteige besitzen sowie Wetterschutz- und Sitzmöglichkeiten bieten.
(2) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und bequem sein.
(3) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, müssen Haltestellen versehen sein mit 1. Einrichtungen zur Information und Abfertigung der Fahrgäste, 2. Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels, 3. Notrufeinrichtungen, 4. Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung, 5. Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und sicheren Information im Gefahrenfall und 6. einer Brandmeldeanlage (BMA).
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