Anlage 1 StrabBO 1987 – (zu § 20 Absatz 5 Nummer 1) Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen
(Fundstelle: BGBl. I 1987, Nr 58, Anlageband S. 2)
| | | | --- | --- | | | Bild 1 Andreaskreuz Der Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, daß die Strecke elektrische Fahrleitung hat | | | Bild 2 Lichtzeichen Bei beengten Verhältnissen darf das Andreaskreuz neben oder über dem Lichtzeichen angebracht sein | | | Bild 3 Lichtzeichen mit Halbschranke Bei beengten Verhältnissen gelten die Angaben zu Bild 2 entsprechend. Die Halbschranke darf auch senkrecht gestreift sein. |