Rechtsbibliothek

§ 15 StrBetrManBAProFV – Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

(1) Die Projektarbeit besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen: 1. einer schriftlichen Hausarbeit, in der eine praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen ist, 2. einer mündlichen Präsentation der angefertigten Gesamtplanung und 3. einem Fachgespräch.

(2) Die schriftliche Hausarbeit wird im Prüfungsbereich „Technik“ nach § 9 angefertigt. Hierzu legt die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss einen Themenvorschlag zur Genehmigung vor. Der Themenvorschlag soll den vorgeschlagenen Titel und eine Beschreibung der Aufgabenstellung enthalten. Der Prüfungsausschuss soll für die Hausarbeit eine mindest- und höchstzulässige Seitenanzahl festlegen und Formatvorgaben bestimmen.

(3) Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorientierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgabenstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt 30 aufeinanderfolgende Kalendertage. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit mit mindestens 50 Punkten bewertet wurde.

Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).