Anlage 2 StrBetrManBAProFV – (zu § 19) Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 187, S. 14)
Teil A
Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse – Bezeichnung der ausstellenden Behörde, – Name und Geburtsdatum der geprüften Person, – Datum des Bestehens der Prüfung, – Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5, – Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, – Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der zuständigen Stelle.
Teil B
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).